UNESCO-Welterbe.html

 
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Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehört zum Weltkulturerbe.
Stonehenge ist ein bedeutendes Kulturdenkmal und gehört zum Weltkulturerbe.
Das Great Barrier Reef ist ein bedeutendes Naturdenkmal und gehört zum Weltnaturerbe.
Das Great Barrier Reef ist ein bedeutendes Naturdenkmal und gehört zum Weltnaturerbe.

Das von der UNESCO erfasste Welterbe setzt sich aus dem Weltkulturerbe und dem Weltnaturerbe zusammen. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 878 Denkmäler in 145 Ländern. Davon sind 679 als Kulturdenkmäler und 174 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 25 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.[1]

Der Liste des Welterbes liegt das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[2] (Welterbekonvention) zugrunde. Es wurde am 16. November 1972 auf der 17. Generalkonferenz der UNESCO in Paris verabschiedet und trat am 17. Dezember 1975 in Kraft. Leitidee der Welterbekonvention ist die „Erwägung, dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen.“ [3]

Ein zwischenstaatliches Gremium, das World Heritage Committee, ist für die Implementierung der Welterbekonvention verantwortlich. Seine 21 Mitglieder sind Staatenvertreter, die alle Kontinente und Kulturkreise repräsentieren. Sie werden von der Generalversammlung der Vertragsstaaten der Welterbekonvention gewählt. Das Komitee entscheidet jährlich über die Aufnahme neuer Welterbestätten in die UNESCO-Liste und prüft, ob die bereits gelisteten Stätten den Kriterien der Welterbekonvention noch entsprechen. Es unterstützt die 185 Unterzeichnerstaaten beim Schutz und/oder der Restaurierung durch fachliche und materielle Hilfe.

Drei internationale Fachgremien beraten das Welterbekomitee: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege ICOMOS und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ICCROM, im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur IUCN. Sie nehmen beratend an den Tagungen des Welterbekomitees teil.

Das Welterbezentrum ist das ständige Sekretariat des Welterbekomitees und organisatorisch in den Kultursektor des UNESCO-Sekretariats in Paris integriert. Es hat die Aufgabe, die vom Welterbekomitee getroffenen Beschlüsse umzusetzen, zu protokollieren, zu dokumentieren und zu publizieren. Es organisiert die Tagungen der Generalversammlung und des Komitees, nimmt die Nominierungsanträge für die Welterbeliste entgegen, koordiniert das Monitoring der Welterbestätten und organisiert die periodische Berichterstattung. Es betreut den Welterbefonds, koordiniert internationale Hilfsprojekte und unterstützt die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Ziele und Programme im Rahmen der Welterbekonvention.

Außerdem hat die UNESCO das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes[4] (2003) und das Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser[5] (2001) verabschiedet. Bisher wurde sie von 14 Staaten ratifiziert. Sie tritt bei 20 ratifizierenden Staaten in Kraft. Bereits mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention) wurden 1954 erstmals internationale Normen zur Erhaltung des Kulturerbes gesetzt.

Die UNESCO führt auch eine Liste des Weltdokumentenerbes (Memory of the World), die weltweit bedeutende dokumentarische Zeugnisse in Archiven, Bibliotheken und Museen, darunter wertvolle Buchbestände, Handschriften, Partituren, Unikate, Bild-, Ton- und Filmdokumente umfasst, sowie eine Liste der Meisterwerke des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit.

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Entstehung der Idee

Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, aus dem 18. Jahrhundert zurück und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert:

“Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each person makes its contribution to the culture of the world.”

„Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet.“

Präambel

Den Anstoß zur Schaffung der Welterbekonvention gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Die Tempel von Abu Simbel und Philae wurden abgetragen und ca. 180 m landeinwärts an einer ca. 64 m höher gelegenen Stelle wieder aufgebaut. Diese Kampagne kostete ca. 80 Millionen US-Dollar. Etwa die Hälfte der Gelder kam aus Spenden von 50 Ländern. Weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgten zum Beispiel bei den Lagunen von Venedig oder den archäologischen Ruinen in Mohenjo-Daro. Zusammen mit ICOMOS und IUCN initiierte die UNESCO im Folgenden die Ausarbeitung der Welterbekonvention.

Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe.

Bearbeiten Grundlagen

Deutsche Version des  Welterbe-Emblems
Deutsche Version des Welterbe-Emblems

Grundlage ist das 1972 in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das 1975 in Kraft trat. Die bisher 185 beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Bearbeiten Welterbekomitee

Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das World Heritage Committee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten für die Welterbeliste zu entscheiden. Das Komitee kann Vorschläge zur Aufnahme von Stätten annehmen, ablehnen oder vertagen und weitere Informationen vom beantragenden Staat fordern. Die Welterbeliste der UNESCO wird fortlaufend publiziert.

Bei seinen Sitzungen berät das Komitee auch über den Erhaltungszustand bereits aufgenommener Denkmäler. Zur fachlichen Beratung holt es Gutachten von ICOMOS, IUCN und ICCROM ein. Es prüft, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die Liste des Welterbes in Gefahr (sog. Rote Liste) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Um eventuelle Veränderungen des Erhaltungszustandes festzustellen, werden die Stätten regelmäßig überprüft. Außerdem müssen die Unterzeichnerstaaten das Welterbekomitee über eventuelle Veränderungen bezüglich der Stätten informieren.

Mit dem Beitritt zur Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen der Welterbestätten auf ihrem Hoheitsgebiet eigenständig zu finanzieren. Für Staaten, die nur über begrenzte Mittel verfügen, wurde im Rahmen der Konvention der Welterbefonds eingerichtet. Finanziert wird der Fonds aus den Pflichtbeiträgen der Vertragsstaaten, aus freiwilligen Beiträgen der Staaten, aus Spenden sowie aus Einnahmen durch Welterbekampagnen. Circa vier Millionen US-Dollar stehen so jährlich für Erhaltungs- und Soforthilfemaßnahmen der Stätten bereit. Über die Vergabe von Mitteln aus dem Welterbefonds entscheidet das Welterbekomitee.

Zur Umsetzung der Welterbekonvention hat das Welterbekomitee die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt [6] erarbeitet. Enthalten sind auch die Kriterien, nach denen eine Stätte in die Liste aufgenommen werden kann.

Bearbeiten Kriterien

Kölner Dom bei Nacht
Kölner Dom bei Nacht
Kalksinterterrassen in Pamukkale
Kalksinterterrassen in Pamukkale

In die Welterbeliste werden nur Stätten aufgenommen, die nach Meinung des Welterbekomitees herausragende universelle Bedeutung aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren von insgesamt zehn UNESCO-Kriterien.

Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. So werden zwar weiterhin die Mehrheit der Welterbestätten nur als Kulturerbe (Nummern 1 bis 6) oder nur als Naturerbe (Nummern 7 bis 10) bezeichnet, aber 25 Stätten erfüllen zurzeit schon Kriterien aus beiden Bereichen.

  1. Die Güter stellen ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar.
  2. Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde, einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
  3. Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
  4. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen.
  5. Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
  6. Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte.)
  7. Die Güter weisen überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung auf.
  8. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
  9. Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften dar.
  10. Die Güter enthalten die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Erde bedeutendsten und typischsten Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Zudem wird ein Schutz- und Erhaltungsplan verlangt, der ausreicht, um die Erhaltung sicherzustellen.[7]

Bearbeiten Schutzwirkung

Auch die Reste der bereits zerstörten Buddha-Statuen von Bamiyan sind weiterhin gefährdet und gehören daher zur roten Liste des gefährdeten Welterbes.
Auch die Reste der bereits zerstörten Buddha-Statuen von Bamiyan sind weiterhin gefährdet und gehören daher zur roten Liste des gefährdeten Welterbes.

Bearbeiten Freiwilligkeit

Für die gelisteten Stätten gibt es keine Schutzgarantie durch die Welterbekonvention, zumindest solange sich Unterzeichnerstaaten nicht entschieden haben, diese nicht in nationales Recht zu transformieren. Die UNESCO besitzt keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen (mit Ausnahme der Streichung von der Welterbeliste, womit aber das Schutzziel aufgegeben wird).

Bearbeiten Konfliktfälle

Bisher wurde trotzdem in den allermeisten Konfliktfällen eine für die UNESCO akzeptable Lösung herbeigeführt. Die entsprechende Kompromissbereitschaft der regional Zuständigen ist vor allem deshalb vorhanden, weil ihnen bewusst ist, dass der Titel „Welterbe“ neben seiner eigentlichen (kultur- und naturbewahrenden) auch eine sekundäre Funktion hat, nämlich die der Tourismus-Förderung (s.u.). Jedoch konnte beispielsweise die Vernichtung der Buddha-Statuen von Bamiyan durch den UNESCO-Schutz ebenso wenig verhindert werden wie die 90%-ige Verkleinerung des Wildschutzgebiets der Arabischen Oryx (Streichung von der Welterbeliste 2007) zugunsten der Erdgas- und -Ölförderung.

Umgekehrt lässt sich die internationale Aufmerksamkeit für Welterbestätten jedoch auch instrumentalisieren, weil damit Vorteile in anderen Konflikten erhofft werden.

Bearbeiten Klöster im Kosovo

2006 beantragte etwa Serbien-Montenegro, die 2004 ernannte Welterbestätte des Klosters Dečani um drei weitere, im nach Unabhängigkeit strebenden Kosovo gelegene serbisch-orthodoxe Klöster zu erweitern und für die Stätte zukünftig den Titel Serbische mittelalterliche Denkmäler im Kosovo und in Metochien zu verwenden. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass das Territorium von Kosovo und Metochien „das Zentrum des mittelalterlichen serbischen Staates“ darstellten. Sie seien dessen „Herz − sowohl territorial als auch spirituell −“ gewesen. Trotz der Bewachung durch die Friedenstruppen der KFOR wurde 2004 auf die Kirche der Jungfrau von Ljeviša ein Brandanschlag verübt.[8] Das Welterbekomitee stimmte der Erweiterung zu, setzte die Stätte jedoch sofort auf die Rote Liste und verabschiedete den neutraleren Namen Mittelalterliche Denkmäler im Kosovo.[9] Die Verantwortung für den Schutz liegt inzwischen bei der UNMIK.

Bearbeiten Prasat Preah Vihear

2008 wurde der an der Grenze zwischen Kambodscha und Thailand gelegene Tempel Preah Vihear in die Welterbeliste aufgenommen. Nach einem Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1962 liegt der Tempel auf dem Gebiet von Kambodscha. Die ursprünglich von Thailand gegebene Zustimmung zur Ernennung als kambodschanisches Welterbe musste nach Protesten der Opposition im thailändischen Parlament zurückgezogen werden.[10] Wenige Tage später zogen Soldaten beider Staaten an der Grenze auf, ein bewaffneter Konflikt ist jedoch bisher ausgeblieben.[11]

Bearbeiten Rote Liste

Hauptartikel: Rote Liste des gefährdeten Welterbes

Die UNESCO fügt akut gefährdete Welterbestätten ihrer sogenannten Roten Liste hinzu. Dabei ist es nachrangig, ob mit der Aufnahme den Verantwortlichen ein Signal gegeben werden soll, sich mehr um die Erhaltung der Güter zu bemühen, oder ob ein Staat um internationale Unterstützung bittet, weil er selbst mit den Schutzmaßnahmen überfordert ist. Schwerpunkt der Aufnahme in die Rote Liste ist die Aufstellung von konkreten Maßnahmekatalogen zur Wiederherstellung desjenigen Wertes, der ursprünglich zur Aufnahme in die Welterbeliste geführt hatte.

Bearbeiten Welterbetag

Weltweit werden World Heritage Days an unterschiedlichen Tagen von verschiedenen Organisationen veranstaltet. So begeht die Denkmalschutzorganisation ICOMOS seit 1982 den 18. April.[12] In Deutschland wurde der UNESCO-Welterbetag auf Initiative der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK) und des UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V. ins Leben gerufen. Er findet seit 2005 alljährlich am ersten Sonntag im Juni an allen Welterbestätten statt.[13]

Bearbeiten Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Welterbestätten in der Bundesrepublik Deutschland
Welterbestätten in der Bundesrepublik Deutschland

Aufnahmeanträge für Kultur- und Naturgüter stellen in Deutschland die Bundesländer. Das erste deutsche Bauwerk, das Weltkulturerbe wurde, war 1978 der Kaiserdom zu Aachen. Zu den wechselnden Tagungsorten gehörte 1995 Berlin.

Bearbeiten Rechtliches

Beide Staaten in Deutschland unterzeichneten die Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage (Weltkulturerbekonvention), die BRD am 23. August 1976 und die DDR am 12. Dezember 1988.[14] Die rechtliche Beurteilung der Konvention ist in Deutschland jedoch lange Zeit nur scheinbar geklärt gewesen. In der Bundesrepublik ging man nach der Ratifikation 1976 von der Existenz eines entsprechenden Vertragsgesetzes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG aus, das der Konvention innerstaatliche Geltung verschafft hätte.[15] Tatsächlich fehlt jedoch bis heute ein solches Vertrags- oder Zustimmungsgesetz, was die überwiegende Meinung in der Literatur zu der Ansicht führt, dass die Welterbekonvention lediglich ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt[16] und damit also keine „echte“ Transformation in nationales Recht erfolgt ist, was nach Ansicht von UNESCO-Vertretern eine empfindliche Lücke darstellt.[17]

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik mit Beitritt zur Konvention eingegangen ist, sind aber ungeachtet dessen von allen staatlichen Organen zu beachten, wozu auch die Gerichte und Kommunen gehören (Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes).[18] Die Bundesregierung Merkel verneinte im März 2008 sogar jegliches Regelungsdefizit, indem sie feststellte: „Die Welterbekonvention ist 1976 gemäß…der so genannten ‚Lindauer Absprache‘ ratifiziert worden, d. h. die Länder haben damals ihr Einverständnis…gegeben. Damit sind auch die Länder…an die Welterbekonvention gebunden.“[19] Allerdings ist die Rechtsgültigkeit der Lindauer Absprache umstritten, da sie (siehe ebendort) möglicherweise nicht verfassungskonform ist.

Mit der Wiedervereinigung 1990 erweiterte sich die Gültigkeit der Welterbekonvention auf das Beitrittsgebiet (ehemalige DDR), wo jedoch ohnehin bereits im Frühjahr 1989 die Konvention durch den Staatsrat der DDR angenommen worden und inkraftgetreten war.[20] Im Einigungsvertrag wurde ihre Geltung für das Beitrittsgebiet allerdings mangels Aufnahme in die dafür vorgesehene Anlage II nicht explizit vereinbart. Somit steht ein weiteres „Fragezeichen“ hinter dem o.a. Bundesregierungs-Zitat, da ja die neuen Bundesländer 1976 noch nicht existierten.

Im Zusammenhang mit der Dresdner Waldschlößchenbrücke kam das Bundesverfassungsgericht zu der Einschätzung, dass die Welterbekonvention

„nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung [bietet]. In Anbetracht [des] völkerrechtlichen Rahmens ist es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der in einer förmlichen Abstimmung festgestellte Bürgerwille…in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetzt. …Als Folge müssen dann gleichwohl die möglichen Nachteile aus der Entscheidung – wie etwa der Verlust des Welterbestatus und ein damit einhergehender Ansehensverlust – in Kauf genommen werden.“

– Bundesverfassungsgericht[21]

Bearbeiten Gefährdete Welterbestätten

Trotz der lückenhaften Gesetzesgrundlage wurde bisher - vor allem im Bewusstsein um die tourismusfördernde Bedeutung des UNESCO-Titels - eine Verletzung der Welterbekonvention stets zu vermeiden versucht.[22] So gelang die Abwendung von Gefährdungen dank lokaler bzw. regionaler Anstrengungen bei der Wartburg[23] und dank rechtzeitiger Abstimmung mit der UNESCO auch in Stralsund, wo wenige 100 Meter von der historischen Altstadt entfernt in den Jahren 2004–2007 mit der Rügenbrücke eine der größten deutschen Straßenbrücken entstand – aus ästhetischen Gründen nicht als preiswerte Balkenbrücke, sondern als teurere Schrägseilbrücke.

Lediglich in Köln und Dresden kam es zum offenen Konflikt zwischen den lokal Zuständigen und der Weltorganisation. Während die örtliche Politik in Köln unter dem Druck der UNESCO zwischenzeitlich einlenkte und der Konflikt beigelegt wurde, ist der Dresdner Fall weiterhin ungelöst.

Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Fall werden Lösungswege dafür gesucht, die weitere Gestaltung einer „sich entwickelnden Kulturlandschaft“ so zu lenken, dass ihr Denkmalwert nicht gemindert wird. So wird auch der zwischen St. Goar und St. Goarshausen angedachte Brückenbau im Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal kritisch hinterfragt.[22]

Bearbeiten Kölner Dom (2004 bis 2006)

Hauptartikel: Kölner Dom

Im Juli 2004 wurde der Kölner Dom in die Rote Liste akut bedrohter Kulturdenkmäler aufgenommen. Die Stadt Köln führte ihre Baupolitik in Domnähe zunächst unverändert weiter. Durch Unterredungen der UNESCO mit der Stadtverwaltung gelangte man letztlich zur Übereinkunft: Eine Freizone auf beiden Rheinseiten schützt fortan die Geltung des Domes und Gebäude nahe der Freizone überschreiten 60 Meter an Bauhöhe nicht. Nach erfolgreicher Sicherung schied der Dom im Juli 2006 wieder von der Roten Liste.

Geplanter Standort der Waldschlößchenbrücke
Geplanter Standort der Waldschlößchenbrücke

Bearbeiten Dresdner Elbtal (Seit 2006)

Elbraddampfer „Stadt Wehlen“ passiert im August 2008 die Baustelle der Waldschlößchenbrücke im Weltkulturerbegebiet
Elbraddampfer „Stadt Wehlen“ passiert im August 2008 die Baustelle der Waldschlößchenbrücke im Weltkulturerbegebiet

Hauptartikel: Weltkulturerbe Dresdner Elbtal

Das Dresdner Elbtal wurde im Juli 2006 in die Rote Liste eingetragen: Die Geltung des Landschaftsraumes im Elbtal würde durch die geplante vierspurige Waldschlößchenbrücke unwiederbringlich beeinträchtigt. Grundlage für den Brückenbau ist ein Bürgerentscheid vom Februar 2005, der bis Februar 2008 bindend war. Darauf basierend setzte die Landesregierung durch, dass die Errichtung der Brücke nach dem Entwurf aus dem Jahr 1997 im November 2007 begann, obwohl der Dresdner Stadtrat sich um eine Kompromisslösung bemühte. Der Aufforderung der UNESCO, bis Oktober 2007 eine Alternativplanung vorzulegen, wurde nicht nachgekommen, stattdessen veranlasste die Landesregierung den Baubeginn per Ersatzvornahme.

Im Januar 2008 wurden noch minimale Umplanungen präsentiert, die die UNESCO-Vertreter jedoch nicht überzeugten.[24] Damit scheint es nunmehr kaum noch abwendbar, dass erstmals in Deutschland ein Weltkulturerbe seinen nach UNESCO-Kriterien schutzwürdigen Charakter durch menschliche Einwirkung verliert.

Im März 2008 konstatierte die Bundesregierung: „Eine Streichung des Dresdner Elbtals aus der Welterbeliste würde das Ansehen Deutschlands und das Verhältnis Deutschlands zur UNESCO erheblich beeinträchtigen.“[19]

Bearbeiten Organisatorisches

In Deutschland sind Unterschutzstellung und Pflege von Denkmälern Angelegenheit der Länder. Mögliche Anträge zur Aufnahme in die Welterbeliste werden zunächst von der vorgesehenen Welterbestätte in Zusammenarbeit mit dem für Denkmalangelegenheiten zuständigen Ressort des entsprechenden Bundeslandes bearbeitet. Die Kultusministerkonferenz führt die aus den Ländern kommenden Vorschläge zu einer einheitlichen deutschen Vorschlagsliste (Tentativliste) zusammen. Die Tentativliste dient nach Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz als Grundlage für die künftigen Nominierungen Deutschlands für die UNESCO-Welterbeliste. Sie wird über die für Denkmalpflege zuständigen Länderbehörden, das Sekretariat der KMK, das Auswärtige Amt und das UNESCO-Welterbezentrum in Paris dem UNESCO-Welterbekomitee zur Entscheidung vorgelegt. Deutschland war 1978 bis 1980, 1980 bis 1987 und 1991 bis 1997 Mitglied des Welterbekomitees und hatte 1995 bis 1996 für ein Jahr den Vorsitz. Zurzeit nimmt Deutschland als Beobachter an den Sitzungen des Komitees teil. Die deutsche Delegation wird vom Auswärtigen Amt als dem für die Zusammenarbeit Deutschlands mit der UNESCO federführenden Ressort geleitet. Die Kultusministerkonferenz benennt einen Delegierten als Vertreter der Länder für den Kulturbereich beim Welterbekomitee der UNESCO.

Aufgabe der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK), einer Mittlerorganisation der Auswärtigen Kulturpolitik, ist es, die Bundesregierung und die übrigen zuständigen Stellen in UNESCO-Belangen zu beraten, an der Verwirklichung des UNESCO-Programms in Deutschland mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Arbeit der UNESCO zu informieren und Institutionen, Fachorganisationen und Experten mit der UNESCO in Verbindung zu bringen. Die Deutsche UNESCO-Kommission wirkt an der Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland mit und arbeitet eng mit allen für das Welterbe zuständigen Stellen zusammen.

Als „Dachorganisation“ für die touristische Vermarktung der Welterbe-Stätten fungiert der UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V.[25] mit

als ordentliche Mitglieder sowie mit einigen Fördermitgliedern. Der Verein wurde 2001 gegründet und hat seine Geschäftsstelle im Quedlinburger Salfeldtschen Palais.

Bearbeiten Tourismus

Während im Rahmen des Dresdner Brückenstreits (s.o.) oft damit argumentiert wird, dass der Welterbetitel keinen nennenswerten touristisch-ökonomischen Effekt für die Kommune und die ansässigen Unternehmen habe, wird dies deutschlandweit differenzierter beurteilt. Einige Stätten wie beispielsweise die Stralsunder Altstadt und die Klosterinsel Reichenau verzeichneten einen deutlich positiven Einfluss auf die Besucherströme.[26]

Bearbeiten Einzelnachweise

  1. Liste des Welterbes – Deutsche UNESCO-Kommission
  2. Text der Welterbekonvention – Deutsche UNESCO-Kommission
  3. Text der Welterbekonvention Präambel
  4. Immaterielles Kulturerbe - Deutsche UNESCO-Kommission
  5. Kulturerbe unter Wasser – Deutsche UNESCO-Kommission
  6. Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt - Deutsche UNESCO-Kommission
  7. Kriterien zitiert nach den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der Übersetzung der Deutschen UNESCO-Kommission, Abschnitt II.D., Nummern 77 und 78
  8. Bewerbungsunterlagen (englisch) für die Aufnahme in das Welterbe, Abschnitt Proposal for Extension 2006, Zitate im Original in Englisch.
  9. Entscheidung 30COM 8B.54 des Welterbekomitee (englisch)
  10. Judges rule 8-1 that communique with Cambodia unconstitutional
  11. Troops 'to leave border temple'
  12. 18th April: International Day for Monuments and Sites (englisch)
  13. „Am Sonntag, den 1. Juni 2008 findet der 4. Welterbetag statt.“ (Welterbezentrum Dresden)
  14. Naturstätten des UNESCO Welterbes in Deutschland: Bestandsaufnahme und Perspektiven – KATALYSE Umweltjournal, 2002
  15. Christina Hotz, Deutsche Städte und Weltkulturerbe, Hamburg 2004, S. 163 ff.
  16. Professor Armin von Bogdandy, Diana Zacharias in NVwZ 2007, S. 527 (530)
  17. Die Welterbekonvention – Rechtliche Rahmenbedingungen und Verpflichtungen – Dr. Birgitta Ringbeck, Abgesandte der Deutschen UNESCO-Kommission
  18. BVerfGE 75, S. 1 (17)
  19. a b Re: Welterbekonvention in nationales Recht transformieren – Offener Brief des Presse und Informationsamts der Bundesregierung im Auftrag der Bundeskanzlerin, 28. März 2008
  20. Gesetzblatt der DDR II 1989, S. 113.
  21. Beschluss 2 BvR 695/07, Rn. 35
  22. a b Die Kulturlandschaft von morgen ist nicht die von gestern – Robert de Jong, President International Committee of Historic Gardens-Cultural Landscapes, ICOMOS/IFLA, 8. November 2002
  23. Investor will Windräder vor Wartburg gerichtlich durchsetzen, 8. Januar 2007
  24. Burger-Brücke überzeugt UNESCO-Vertreter nicht, meinDresden.info, 1. März 2008
  25. UNESCO-Welterbestätten Deutschland e. V. – „Über uns“
  26. Das Prädikat wirkt sich auf alle Fälle aus – morgenweb.de, 2. Juli 2008

Bearbeiten Weblinks

Commons
 Commons: Welterbe – Bilder, Videos und Audiodateien
  • Datenbank der UNESCO mit umfangreichen Beschreibungen der einzelnen Stätten (englisch, französisch)
  • Sammlung der UNEP-WCMC mit einheitlichen Datenblättern zu allen Stätten des Weltnaturerbes bzw. gemischten Stätten
  • „Schätze der Welt“ – Hier kann man sich Dokumentationsfilme über die meisten Kultur- und Naturdenkmäler mit dem UNESCO-Prädikat als viertelstündige RealPlayer-Videos ansehen und -hören

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